BGBl. II Nr. 469/2013
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 319geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 319.
Auszufolgen sind:
1. Geldbeträge
… 6 unveränderte Absätze
a) im Postscheckverkehr,
b) durch bare Einzahlung beim Postamt auf Erlagschein oder Postanweisung,
c) ausnahmsweise, besonders in außergewöhnlich dringenden Fällen, durch persönliche Ausfolgung (Behebung).
2. Wertpapiere, Juwelen und andere Kostbarkeiten
a) durch Übersenden mit eingeschriebenem Brief, Wertbrief oder Paket mit Wertangabe,
b) durch persönliche Ausfolgung (Behebung).