BGBl. II Nr. 469/2013
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 438geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 438.
(1) Im S-Register ist in Spalte 8 der Tag einzutragen, an dem der Konkurs aufgehoben oder das Verfahren an ein anderes Gericht abgetreten wurde.
(2) Im Sa-Register ist in Spalte 8 der Tag einzutragen, an dem das Ausgleichsverfahren aufgehoben, beendet, eingestellt oder abgetreten wurde.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Im S-Register ist eine Sache abzustreichen, wenn der in Spalte 8 eingetragene Beschluß, im Sa-Register, wenn der in Spalte 8 eingetragene Beschluß oder der Beschluß über die Eröffnung eines Anschlußkonkurses gemäß § 52 Abs. 2 oder § 55e Abs. 4 AusglO. rechtskräftig geworden ist.
(4) Die Eintragungen in der Spalte 9 sind auf Grund des Konkurs(Ausgleichs)ediktes vorzunehmen und bei Änderungen während des Verfahrens allenfalls unter Heranziehung der Bemerkungsspalte richtigzustellen.
(5) In Spalte 10 sind Bemerkungen über die Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter der Gläubiger, über den Verbleib des Aktes, dann die Aktenzeichen zusammenhängender Akten, insbesondere des dem Konkurse vorangehenden Ausgleichsverfahrens (des dem Ausgleichsverfahren nachfolgenden Konkursverfahrens), einzutragen.