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BGBl. II Nr. 489/2013

kundgemacht 20.12.2013 RIS↗
Änderung der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (3. Novelle zur FSG-VBV)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B geändert wird (3. Novelle zur FSG-VBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 489/2013× zu FSG-VBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV) 63 § 0↗RIS↗
§ 1aufgehoben
in Kraft 01.03.1999 – 20.12.2013 · idF BGBl. II Nr. 54/1999 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013 § 1↗RIS↗

Antragstellung

Paragraph eins,

Der Antrag auf

  1. Ziffer eins
    Bewilligung von Ausbildungsfahrten und
  2. Ziffer 2
    Erteilung einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B ist mit einem Formblatt, das die Inhalte des Musters von Anlage 1 Anmerkung, Anlage 1 nicht darstellbar) enthält, in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Die Antragsteller haben die jeweils von Ihnen auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Der Bewerber hat dabei den oder die Begleiter namhaft zu machen.