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BGBl. II Nr. 489/2013

kundgemacht 20.12.2013 RIS↗
Änderung der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (3. Novelle zur FSG-VBV)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B geändert wird (3. Novelle zur FSG-VBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 489/2013× zu FSG-VBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV) 63 § 0↗RIS↗
§ 3geändertText; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.03.1999 – 20.12.2013 · idF BGBl. II Nr. 54/1999 · danach: BGBl. II Nr. 489/2013 § 3↗RIS↗
in Kraft 21.12.2013 – 06.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 489/2013 · danach: BGBl. II Nr. 114/2024 § 3↗RIS↗
Fahrtenprotokoll
§ 3.
(1) Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß Anlage 3 (Anm.: der Anlage nicht darstellbar) einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß § 7 vorzulegen. Das Fahrtenprotokoll ist spätestens vor der Zulassung zur praktischen Fahrprüfung der Behörde vorzulegen.
(2) Das Fahrtenprotokoll ist gemeinsam mit der Bestätigung gemäß Anlage 2 der Behörde vorzulegen.