BGBl. II Nr. 56/2013
Änderung der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändert
§ 11.
Die Gerichtsgebühren werden im Auftrag des Bundes von der Österreichischen BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft abgebucht und eingezogen.