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BGBl. II Nr. 56/2013

kundgemacht 15.02.2013 RIS↗
Änderung der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 56/2013× zu AEV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung (AEV) 74 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 1
in Kraft 11.08.1999 – 31.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 266/1999 · danach: BGBl. II Nr. 56/2013 § 13↗RIS↗
in Kraft 01.02.2013 – 31.12.2013 · idF BGBl. II Nr. 56/2013 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 13↗RIS↗
Einbringung von Gebühren
§ 13.
(1) Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die Österreichische Postsparkasse hievon die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien unter Rückbelastung des Justizkontos (§ 1) zu verständigen; die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien hat dies dem Gericht mitzuteilen, hat die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hievon die Buchhaltungsagentur des Bundes unter Rückbelastung eines Justizkontos (§ 1) zu verständigen; die Buchhaltungsagentur des Bundes hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde.
(2) Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich des Gerichts, etwa in einem Versehen des Kostenbeamten, so hat dieser nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat der Kostenbeamte des Gerichts unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.