BGBl. II Nr. 56/2013
Änderung der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4aufgehoben
Paragraph 4,
Die kontoführende Stelle des Gebührenentrichters hat je eine Ausfertigung des Abbuchungsauftrags für Lastschriften, des allfälligen Widerrufs der Abbuchungsermächtigung und der sonstigen Änderungsaufträge an die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien, Bellariastraße 8, 1016 Wien, zu übersenden.