BGBl. II Nr. 56/2013
Änderung der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7aufgehoben
Paragraph 7,
Wenn das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, nicht von der Österreichischen Postsparkasse geführt wird, hat der Gebührenentrichter außer diesem Konto auch das Postscheckkonto der kontoführenden Bank anzugeben.