zusätzlich zu den Lichtern gemäß Paragraph 44, ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Topplicht.
BGBl. II Nr. 98/2013
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48neu
Bezeichnung der Fahrgastschiffe
Paragraph 48,
Fahrgastschiffe müssen führen:
Bei Nacht:
- Strichaufzählung
Bei Tag:
- Strichaufzählungeinen grünen Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.