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BGBl. II Nr. 98/2013

kundgemacht 15.04.2013 RIS↗
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 98/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO) neu § 0↗RIS↗
§ 56neu
in Kraft ab 16.04.2013 · idF BGBl. II Nr. 98/2013 § 56↗RIS↗

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die Arbeiten im Gewässer durchführen

Paragraph 56,

In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

Bei Nacht und Tag:

  • Strichaufzählung
    Ein gelbes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
Diese Bezeichnung dürfen nur Fahrzeuge mit einer schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde führen.