Ein gelbes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
BGBl. II Nr. 98/2013
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 56neu
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die Arbeiten im Gewässer durchführen
Paragraph 56,
In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:
Bei Nacht und Tag:
- Strichaufzählung
Diese Bezeichnung dürfen nur Fahrzeuge mit einer schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde führen.