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BGBl. II Nr. 98/2013

kundgemacht 15.04.2013 RIS↗
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 98/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO) neu § 0↗RIS↗
§ 84neu
in Kraft ab 16.04.2013 · idF BGBl. II Nr. 98/2013 § 84↗RIS↗

Fahrt auf gleicher Höhe und Verbot der Annäherung an Fahrzeuge

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet.
  2. Absatz 2,Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers sind verboten. Paragraph 21, (Überwachung) bleibt unberührt.
  3. Absatz 3,Wasserschifahrer bzw. -fahrerinnen und Personen, die Wassersport ohne Fahrzeug ausüben, müssen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern in Fahrt und von schwimmenden Geräten in Betrieb ausreichend Abstand halten.