Absatz eins,Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet.
BGBl. II Nr. 98/2013
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 84neu
Fahrt auf gleicher Höhe und Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
Paragraph 84,
- Absatz 2,Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers sind verboten. Paragraph 21, (Überwachung) bleibt unberührt.
- Absatz 3,Wasserschifahrer bzw. -fahrerinnen und Personen, die Wassersport ohne Fahrzeug ausüben, müssen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern in Fahrt und von schwimmenden Geräten in Betrieb ausreichend Abstand halten.