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BGBl. I Nr. 1/2013

kundgemacht 10.01.2013 RIS↗Parlament↗
Grundbuchsgebührennovelle – GGN
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz und das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister geändert werden (Grundbuchsgebührennovelle – GGN)
Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987) 131 § 0↗RIS↗
§ 12geändertText, Z 1 bis Z 3 (entfallen), Schlussteil (entfallen)
in Kraft 13.01.1999 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 28/1999 · danach: BGBl. I Nr. 1/2013 § 12↗RIS↗
in Kraft 01.01.2013 – 30.05.2014 · idF BGBl. I Nr. 1/2013 · danach: BGBl. I Nr. 36/2014 § 12↗RIS↗
Selbstberechnungserklärung
§ 12.
Der Parteienvertreter ist befugt, unter Verwendung des amtlichen Vordrucks gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang zu erklären, daß eine Selbstberechnung gemäß § 11 vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz gemäß § 13 abgeführt werden. Auf der Selbstberechnungserklärung sind überdies anzugeben gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang zu erklären, dass eine Selbstberechnung gemäß § 11 vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer gemäß § 13 abgeführt wird. Die Erklärung, dass eine Selbstberechnung gemäß § 11 vorgenommen worden ist, muss auch dann abgegeben werden, wenn keine Grunderwerbsteuer anfällt; von dieser Verpflichtung sind nur Erwerbsvorgänge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit b ausgenommen.
1. der Wert, der der Selbstberechnung der Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz zugrunde gelegt worden ist (Bemessungsgrundlage),
2. der Betrag der selbst berechneten Eintragungsgebühr,
3. die Erklärung, daß die Eintragungsgebühr nicht zurückgezahlt und kein Antrag auf Zurückzahlung der Eintragungsgebühr gestellt worden ist. Diese Erklärung ist vom Parteienvertreter nach seinem Wissensstand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Erklärung abzugeben.
Die Selbstberechnungserklärung muß diese Angaben auch dann enthalten, wenn keine Grunderwerbsteuer bzw. Eintragungsgebühr anfällt.