Absatz eins,Nichtrichterlichen Bediensteten, die
- Ziffer einszum selbstständigen Parteienverkehr geeignet,
- Ziffer 2mit der Erledigung von Angelegenheiten der Geschäftsstelle völlig vertraut sind,
- Ziffer 3eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und
- Ziffer 4vorbereitende Erledigungen in diesen Angelegenheiten zuverlässig besorgen können,
kann bei Bedarf die Besorgung von Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit übertragen werden.