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BGBl. I Nr. 104/2013

kundgemacht 20.06.2013 RIS↗Parlament↗
Agrarrechtsänderungsgesetz 2013
Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Agrarkontrollgesetz, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, das Börsesensale-Gesetz, das Vermarktungsnormengesetz, das Forstgesetz 1975 und das Weingesetz 2009 geändert werden und ein Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Produktenbörse erlassen wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weingesetz 2009 63 § 0↗RIS↗
§ 39aufgehoben
in Kraft 18.11.2009 – 20.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 111/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013 § 39↗RIS↗

Qualitätsobstwein

Paragraph 39,

Obstwein, der aus Äpfeln und Birnen hergestellt wurde, darf als „Qualitätsobstwein“, „Qualitätsobstmost“ oder „Qualitätsmost“ in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 5% vol. beträgt,
  2. Ziffer 2
    kein Wasser oder Zucker zugesetzt wurde,
  3. Ziffer 3
    der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 5 g je Liter beträgt,
  4. Ziffer 4
    der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,8 g je Liter beträgt und
  5. Ziffer 5
    der Obstwein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist; bei einer sensorischen Prüfung müssen die Mindesterfordernisse erreicht werden.