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BGBl. I Nr. 104/2013

kundgemacht 20.06.2013 RIS↗Parlament↗
Agrarrechtsänderungsgesetz 2013
Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Agrarkontrollgesetz, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, das Börsesensale-Gesetz, das Vermarktungsnormengesetz, das Forstgesetz 1975 und das Weingesetz 2009 geändert werden und ein Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Produktenbörse erlassen wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstgesetz 1975 (ForstG) 4381 § 0↗RIS↗
§ 72geändertAbs 1, Z 1 bis Z 4 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.1976 – 20.06.2013 · idF BGBl. Nr. 440/1975 · danach: BGBl. I Nr. 104/2013 § 72↗RIS↗
in Kraft ab 21.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 104/2013 § 72↗RIS↗
Kosten
§ 72.
(1) Die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind, wenn nicht nach der Satzung etwas anderes vorgesehen ist, von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel zu tragen, der sich aus der Größe in der einzubeziehenden Grundfläche ergibt, zu tragen. Satzung insbesondere nach Maßgabe
1. des Ausmaßes der erschlossenen Fläche,
2. des wirtschaftlichen Vorteils,
3. eingebrachter Bringungsanlagen und
4. besonderer Leistungen oder bestehender Verpflichtungen der einzelnen Mitglieder gegenüber der Genossenschaft
festzulegen ist.
(2) Eine Änderung des Aufteilungsschlüssels durch die Satzung ist dann nicht zulässig, wenn hiedurch in einer Bringungsgenossenschaft mit Beitrittszwang die zum Beitritt gezwungene Minderheit gegenüber der Mehrheit schlechter gestellt würde. Im Falle einer örtlichen oder sachlichen Gliederung der Genossenschaft gemäß § 70 Abs. 3 kann für jeden Abschnitt ein gesonderter Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 festgelegt werden.
(3) Bei der Festlegung des Kostenaufteilungsschlüssels können auf Verlangen des Mitgliedes eingebrachte Bringungsanlagen, bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern auferlegt oder bietet, entsprechend berücksichtigt werden. Eine Änderung des Kostenaufteilungsschlüssels durch die Satzung ist dann nicht zulässig, wenn hiedurch in einer Bringungsgenossenschaft mit Beitrittszwang die zum Beitritt gezwungene Minderheit gegenüber der Mehrheit schlechter gestellt werden würde.
(4) Haben sich die Verkehrsverhältnisse geändert und erscheint der Maßstab oder der Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach § 70 Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach Abs. 1 angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.