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BGBl. I Nr. 107/2013

kundgemacht 20.06.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes, des Gesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

GBK/GAW-Gesetz 122 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1; Abs 2 Z 1 lit a, lit b, lit c, Z 2, Z 3 (neu); Abs 3; Abs 4; Abs 5 Z 1; Abs 7 Z 1, Z 2 lit a (neu); Abs 6 Z 3 bis Z 6; Abs 7 Z 2; Abs 8 · umnummeriert: Abs 2 Z 4; Abs 7 Z 2 lit b, lit c, lit d, lit e
in Kraft 01.03.2011 – 31.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 7/2011 · danach: BGBl. I Nr. 107/2013 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 107/2013 § 3↗RIS↗
Anwaltschaft für Gleichbehandlung
§ 3.
(1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsanwaltschaft - – GAW) einzurichten.
(2) Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung besteht aus:
1. der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil I GlBG); dem/der Anwalt/Anwältin
2 a. dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil II GlBG); für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil I GlBG);
3 b. dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil III, 1. Abschnitt GlBG); für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil II GlBG);
4 c. den Regionalanwältinnen und Regionalvertreter/inne/n; für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil III, 1. Abschnitt GlBG);
5 2. den erforderlichen Stellvertreter/innen der in Z 1 bis 4 genannten Personen; der erforderlichen Zahl von weiteren Anwälten/Anwältinnen gemäß Z 1;
3. den Regionalanwälten/Regionalanwältinnen (§ 4);
6 4. der erforderlichen Zahl von Mitarbeiter/inne/n.
(3) Die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt hat die Tätigkeit Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu koordinieren (Abs. 2 Z 1 bis 3) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig.
(4) Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des GlBG diskriminiert fühlen. Sie kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten. Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind nach Anhörung der für die Gleichbehandlungskommission entsendungsberechtigten Interessenvertretungen vom/von der Bundeskanzler/in zu bestellen. Der/die Bundeskanzler/in hat Bedienstete des Bundes mit diesen Funktionen zu betrauen. Der/die Bundeskanzler/in hat jeweils eine/n der für die in Abs. 2 Z 1 genannten Bereiche bestellten Anwälten/Anwältinnen mit der Koordination dieses Bereichs zu betrauen. Der/die mit der Koordination des Bereichs Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt betraute Anwalt/Anwältin hat die Gesamttätigkeit der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu koordinieren.
(5) Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung kann unabhängige Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung durchführen sowie unabhängige Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung berührenden Fragen abgeben Funktionen nach Abs. 2 Z 1 bis 3 ruhen
(5a) 1. Der/die Bundeskanzler/in ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu unterrichten. Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung ist verpflichtet, die vom/von der Bundeskanzler/in verlangten Auskünfte zu erteilen. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss und
(6) Die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt und der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie deren Stellvertreter/innen sind nach Anhörung der jeweils entsendungsberechtigten Interessenvertretungen vom/von der Bundeskanzler/in zu bestellen. Der/die Bundeskanzler/in hat Bedienstete des Bundes mit diesen Funktionen zu betrauen.
(7) Die Funktionen nach Abs. 2 Z 1 bis 5 ruhen
1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahren bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss und
2. während der Zeit
a) der Ausübung einer anderen Funktion in der Anwaltschaft für Gleichbehandlung, wobei sich das Ruhen auf die vorher ausgeübte Funktion bezieht,
a b) der Suspendierung,
b c) der Außerdienststellung,
c d) einer Karenzierung oder eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und
d e) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(86) Die Funktionen nach Abs. 2 Z 1 bis 5 3 enden
1. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
2. mit der Versetzung ins Ausland,
3. mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst der Versetzung in eine andere Dienststelle,
4. durch Verzicht mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst,
5. mit einer 36 Monate überschreitenden Karenzierung. durch Verzicht,
(9) 6. Der/die Bundeskanzler/in hat die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, den/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt, den/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie deren Stellvertreter/innen und die Regionalanwältinnen und Regionalvertreter/innen von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese mit einer 36 Monate überschreitenden Karenzierung.
1. (7) aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder Der/die Bundeskanzler/in hat ein Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung von seiner Funktion zu entheben, wenn es
2 1. die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben. aus gesundheitlichen Gründen das Amt nicht mehr ausüben kann oder
(10) 2. Die in Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind in den ihren Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten berechtigt, an den Sitzungen der Senate der Gleichbehandlungskommission und ihrer Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(118) Den Stellvertreter/inne/n nach Abs. 2 Z 5 kommen dieselben Rechte und Pflichten zu wie den Mitgliedern der Gleichbehandlungsanwaltschaft, mit deren Vertretung sie betraut sind. Der/die Bundeskanzler/in ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu unterrichten. Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung ist verpflichtet, die vom/von der Bundeskanzler/in verlangten Auskünfte zu erteilen.