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BGBl. I Nr. 107/2013

kundgemacht 20.06.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes, des Gesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

GBK/GAW-Gesetz 122 § 0↗RIS↗
§ 7aufgehoben
in Kraft 01.08.2008 – 31.07.2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2013 § 7↗RIS↗

Regionalbüros

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wenn es zur Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Personen in Fragen der Gleichbehandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, kann der/die Bundeskanzler/in in den Ländern Regionalbüros der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt sowie weitere Regionalbüros der Anwaltschaft für Gleichbehandlung durch Verordnung einrichten und Regionalvertreter/innen (allenfalls Stellvertreter/innen) als Leiter/innen der Regionalbüros bestellen. Die Regionalvertreterinnen für den Bereich der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt führen die Bezeichnung Regionalanwältinnen. In der Verordnung ist der jeweilige örtliche Wirkungsbereich der Regionalbüros festzulegen. Im Rahmen dieses Wirkungsbereiches kann der/die Regionalvertreter/in zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben Sprechstunden und Sprechtage abhalten.
  2. Absatz 2,Die Regionalbüros haben folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des GlBG diskriminiert fühlen;
    2. Ziffer 2
      die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen und Auskünften gemäß Paragraphen 4, Absatz 2, 5, Absatz 2 und 6 Absatz 2, im Auftrag des zuständigen Mitglieds der Anwaltschaft für Gleichbehandlung. In diesen Fällen besteht die Auskunftspflicht auch gegenüber dem/der Regionalvertreter/in;
    3. Ziffer 3
      die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß Paragraphen 4, Absatz 4, 5, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 4, im Auftrag des zuständigen Senates der Gleichbehandlungskommission;
    4. Ziffer 4
      die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraphen 9 und 23 GlBG;
    5. Ziffer 5
      das Verlangen an die Gleichbehandlungskommission gemäß Paragraphen 4, Absatz 3, 5, Absatz 3 und 6 Absatz 3, auf Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen.