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BGBl. I Nr. 107/2013

kundgemacht 20.06.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes, des Gesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) 121 § 0↗RIS↗
§ 18geändertZ 1, Z 3
in Kraft 01.07.2004 – 31.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 66/2004 · danach: BGBl. I Nr. 107/2013 § 18↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 107/2013 § 18↗RIS↗
Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt
§ 18.
Aus den im § 17 genannten Gründen darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden
1. beim Zugang zur bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,
2. bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen/- oder Arbeitgeber/innen/organisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
3. bei den Bedingungen für den Zugang zu der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Erwerbstätigkeit Tätigkeit.
Schlagworte
Arbeitnehmerorganisation, Arbeitnehmerinnenorganisation,
Arbeitgeberorganisation, Arbeitgeberinnenorganisation