BGBl. I Nr. 108/2013
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 107geändertÜberschrift; Abs 2 lit a (entfallen), Z 1, Z 2 · umnummeriert: Abs 2 Z 3
Bescheid über die Beförderungsbewilligung
§ 107.
(1) Wenn die in § 106 bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, ist die Beförderungsbewilligung im Rahmen des Antrages zu erteilen. Dies hat durch schriftlichen Bescheid zu geschehen, andernfalls leidet die Bewilligung an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(2) Im Bescheid über die Beförderungsbewilligung sind zu bestimmen: