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BGBl. I Nr. 108/2013

kundgemacht 20.06.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/2013× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 20964 § 0↗RIS↗
§ 108geändertAbs 1; Abs 3 (neu)
in Kraft 27.06.2008 – 30.09.2013 · idF BGBl. I Nr. 83/2008 · danach: BGBl. I Nr. 108/2013 § 108↗RIS↗
in Kraft 01.10.2013 – 31.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 108/2013 · danach: BGBl. I Nr. 151/2021 § 108↗RIS↗
Betriebsaufnahmebewilligung
§ 108.
(1) Der Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens darf nur auf Grund einer auf Antrag des Inhabers der Beförderungsbewilligung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde der Austro Control GmbH erteilten Bewilligung aufgenommen werden (Betriebsaufnahmebewilligung).
(2) Die Aufnahme des Betriebes ist zu bewilligen, wenn die im Bescheid über die Beförderungsbewilligung auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls liegt ein mit Nichtigkeit bedrohter Fehler vor.
(3) Ist auf Grund einer Verordnung gemäß § 131 oder auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen für die Durchführung von den in § 102 Abs. 1 genannten Beförderungen ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis erforderlich, ersetzt die Ausstellung dieses Zeugnisses die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Abs. 1.