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BGBl. I Nr. 108/2013

kundgemacht 20.06.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/2013× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 20964 § 0↗RIS↗
§ 10aneu
in Kraft ab 01.10.2013 · idF BGBl. I Nr. 108/2013 § 10a↗RIS↗

Absprünge mit Fallschirmen und Abflüge mit Hänge- oder Paragleitern

Paragraph 10 a,

Zivile Fallschirmabsprünge dürfen nur aus Luftfahrzeugen aus einer Mindestflughöhe von 600 m über Grund durchgeführt werden. Außer im Rahmen von gemäß Paragraph 126, genehmigten Luftfahrtveranstaltung dürfen Abflüge mit Hänge- oder Paragleitern nicht aus Luftfahrzeugen, von Brücken, Türmen, Gebäuden und dergleichen durchgeführt werden.