BGBl. I Nr. 108/2013
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25geändert3. Teil: Überschrift · Überschrift · 1. Abschnitt: Überschrift (neu)
1. Abschnitt
Ziviles Luftfahrtpersonal
Begriffsbestimmung
§ 25.
Zum zivilen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Zivilluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.