Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 108/2013

kundgemacht 20.06.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/2013× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 20964 § 0↗RIS↗
§ 35geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 24.02.2006 – 30.09.2013 · idF BGBl. I Nr. 27/2006 · danach: BGBl. I Nr. 108/2013 § 35↗RIS↗
in Kraft 01.10.2013 – 31.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 108/2013 · danach: BGBl. I Nr. 151/2021 § 35↗RIS↗
Verweigerung eines Tauglichkeitszeugnisses, Ausstellung durch die Behörde
§ 35.
(1) Stellt die flugmedizinische Stelle fest, dass bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis die erforderliche Tauglichkeit nicht gegeben ist oder ist die flugmedizinische Stelle für die Ausstellung des erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses auf Grund der einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 5 2 Z 3 1 zur Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses nicht zuständig befugt, ist dies dem Bewerber sowie der Austro Control oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Aufsichtsbehörde ( § 140b zuständigen Behörde 34 Abs. 3) unverzüglich mitzuteilen. Eine neuerliche Beurteilung der erforderlichen Tauglichkeit durch eine flugmedizinische Stelle ist diesfalls nicht mehr zulässig.
(2) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann nach einer Mitteilung gemäß Abs. 1 bei der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß Aufsichtsbehörde ( § 140b zuständigen Behörde 34 Abs. 3) die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. Die Austro Control GmbH oder die auf Grund einer Übertragung gemäß Aufsichtsbehörde ( § 140b zuständige Behörde 34 Abs. 3) hat in diesem Fall die Tauglichkeit des Bewerbers zu beurteilen und gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis auszustellen oder den Antrag mit Bescheid abzuweisen.