BGBl. I Nr. 108/2013
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 1; Abs 3; Abs 6 (aufgehoben)
Zuständigkeit zur Festlegung von Luftraumbeschränkungen
§ 5.
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a Z 1 und b 2 festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c Z 3 hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:
a) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, oder
… 3 unveränderte Absätze
b) zur Fernhaltung störender Einwirkungen der Luftfahrt auf Personen oder Sachen oder
c) zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen (§ 135), oder
d) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
(2) In den in Abs. 1 lit. b bezeichneten Fällen ist vor Erlassung der Verordnung der zuständigen Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a Z 1 und b 2 festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c Z 3 hinzuweisen, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.
(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit dies
… 3 unveränderte Absätze
a) der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit, oder
b) die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146 bei Gefahr im Verzug, oder
c) die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001 erfordern.
(5) Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Abs. 4 dürfen nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen festgelegt werden. In den Verordnungen gemäß Abs. 3 und 4 kann festgelegt werden, ob und auf welche Art und Weise die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen den Anweisungen der für das Luftraumbeschränkungsgebiet jeweils zuständigen militärischen Organe beim Ein-, Aus- oder Durchflug des Luftraumbeschränkungsgebietes nachkommen müssen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2013)
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