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BGBl. I Nr. 108/2013

kundgemacht 20.06.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/2013× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 20964 § 0↗RIS↗
§ 81geändert3. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu)
in Kraft 27.06.2008 – 30.09.2013 · idF BGBl. I Nr. 83/2008 · danach: BGBl. I Nr. 108/2013 § 81↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2013 · idF BGBl. I Nr. 108/2013 § 81↗RIS↗
C 3. Militärflugplätze. Abschnitt
Militärflugplätze
Vorarbeiten für Militärflugplätze
§ 81.
(1) Erfordert die Planung eines Militärflugplatzes Vorarbeiten auf fremden Grundstücken und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so hat ihn der Bundesminister für Landesverteidigung zur Duldung der Vorarbeiten durch Bescheid zu verpflichten (Verpflichtungsbescheid).
(2) Den durch die Vorarbeiten verursachten Schaden hat der Bund dem Grundeigentümer zu ersetzen. Wird eine Einigung über die Entschädigung nicht erzielt, so entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Entschädigungsansprüche sind spätestens drei Monate nach dem Tage geltend zu machen, an dem der Bundesminister für Landesverteidigung dem Grundeigentümer die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich zur Kenntnis gebracht hat.