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BGBl. I Nr. 11/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz – KraSchG
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen zum Schutz gebundener Unternehmer im Kraftfahrzeugsektor getroffen werden (Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz – KraSchG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2013× zu KraSchG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz (KraSchG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 11/2013 § 5↗RIS↗

Garantie- und Gewährleistungsvergütungen

Paragraph 5,

Hat ein gebundener Unternehmer aufgrund der Vertriebsbindungsvereinbarung oder wegen eines Mangels, der bereits bei Auslieferung an den gebundenen Unternehmer vorlag, Garantieleistungen erbracht oder Gewährleistungsansprüche befriedigt, so hat der gebundene Unternehmer gegenüber dem bindenden Unternehmer Anspruch auf Ersatz des mit den Leistungen verbundenen notwendigen und nützlichen Aufwands.