BGBl. I Nr. 112/2013
Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG-Novelle 2013)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert wird (UWG-Novelle 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33faufgehoben
Paragraph 33 f,
Wer den Bestimmungen der Paragraphen 33 b, 33 d, Absatz eins bis 3 und 33 e Absatz eins, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen. Bei Übertretungen des Paragraph 33 d, Absatz 3, ist zusätzlich die Strafe des Verfalls der nachgeschobenen Waren auszusprechen.