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BGBl. I Nr. 112/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG-Novelle 2013)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert wird (UWG-Novelle 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2013× zu UWG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 53 § 0↗RIS↗
§ 34geändert5. Allgemeine Bestimmungen zu den §§ 27…: Überschrift; Abs 3
in Kraft 01.04.1992 – 11.07.2013 · idF BGBl. Nr. 147/1992 · danach: BGBl. I Nr. 112/2013 § 34↗RIS↗
in Kraft 12.07.2013 – 22.04.2015 · idF BGBl. I Nr. 112/2013 · danach: BGBl. I Nr. 49/2015 § 34↗RIS↗
5. Allgemeine Bestimmungen zu den §§ 27 bis 33f 33c
§ 34.
(1) Den in diesem Abschnitt dem Täter angedrohten Strafen unterliegt auch, wer einen anderen zu der Handlung anstiftet oder wer ihm dazu Beihilfe leistet. § 19 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den §§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 2, 31 Abs. 3, 33 Abs. 1 und 33f bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Wer den Vorschriften dieses Abschnittes nach §§ 27, 28a, 29, 31 und den Verordnungen nach § 32 zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Die §§ 14 bis 18 und 20 bis 26 sind entsprechend anzuwenden.