Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 115/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), der Nationalrats-Wahlordnung 1992, des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, der Europawahlordnung, des Europa-Wählerevidenzgesetzes, des Volksabstimmungsgesetzes 1972, des Volksbefragungsgesetzes 1989, des Europäische-Bürgerinitiative-Gesetzes und des Wählerevidenzgesetzes 1973
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz und das Wählerevidenzgesetz 1973 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Volksabstimmungsgesetz 1972 (VAbstG) 2 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 2; Abs 3 lit c
in Kraft 01.03.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 13/2010 · danach: BGBl. I Nr. 115/2013 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2017 · idF BGBl. I Nr. 115/2013 · danach: BGBl. I Nr. 106/2016 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) herzustellen.
(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen. anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.
(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,
a) die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren
b) die spätestens am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben;
c) deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- Berichtigungs- oder Berufungsverfahrens Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.
(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage fertiggestellt sein.
(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
Schlagworte
Einspruchsverfahren Berichtigungsverfahren