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BGBl. I Nr. 116/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung geändert werden (Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 118 § 0↗RIS↗
§ 202geändertAbs 2
in Kraft 01.06.2009 – 31.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 40/2009 · danach: BGBl. I Nr. 116/2013 § 202↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 116/2013 § 202↗RIS↗
Geschlechtliche Nötigung
§ 202.
(1) Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der genötigten Person zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem fünf bis zu zehn fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf zehn bis zu fünfzehn zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.