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BGBl. I Nr. 118/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013 – SchiedsRÄG 2013
Bundesgesetz, mit dem das Schiedsverfahren in der Zivilprozessordnung und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013 – SchiedsRÄG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 14 § 0↗RIS↗
§ 616geändertAbs 1
in Kraft 01.07.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 7/2006 · danach: BGBl. I Nr. 118/2013 § 616↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 118/2013 § 616↗RIS↗
Verfahren
§ 616.
(1) Das Verfahren über die Klage auf Aufhebung des eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz, das Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über das Verfahren erster Instanz.
(2) Auf Antrag einer Partei kann die Öffentlichkeit auch ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigtes Interesse daran dargetan wird.