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BGBl. I Nr. 12/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2013 – VersRÄG 2013
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden (Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2013 – VersRÄG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 12/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) 3 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 82/2005 · danach: BGBl. I Nr. 12/2013 § 13↗RIS↗
in Kraft 01.01.2013 – 31.12.2017 · idF BGBl. I Nr. 12/2013 · danach: BGBl. I Nr. 155/2017 § 13↗RIS↗
Verbandsklage
§ 13.
(1) Wird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen, und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, kann die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine Klage auf Feststellung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.
(2) Die Klage nach Absatz 1 kann nur auf Grund einer Empfehlung des Bundesbehindertenbeirats (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) eingebracht werden. Der diesbezügliche Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.
(3) Verstößt der Versicherer gegen die Regelungen des § 1d VersVG und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmung geschützten Personenkreises wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt, so können die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (§ 62 GlBG) und auch der Behindertenanwalt (§ 13b BBG) eine Klage auf Unterlassung des gegen § 1d VersVG verstoßenden Verhaltens einbringen.