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BGBl. I Nr. 12/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2013 – VersRÄG 2013
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden (Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2013 – VersRÄG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 12/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) 25 § 0↗RIS↗
§ 36geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 06.04.1959 – 31.01.2013 · idF BGBl. Nr. 2/1959 · danach: BGBl. I Nr. 12/2013 § 36↗RIS↗
in Kraft ab 01.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 12/2013 § 36↗RIS↗
§ 36.
(1) Erfüllungsort für die Entrichtung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versicherungsnehmer hat jedoch die Prämie auf seine Gefahr und seine Kosten dem Versicherer zu übermitteln. Eine Übermittlung gilt als rechtzeitig, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung bis zum Eintritt der Fälligkeit veranlasst hat und diese in der Folge beim Versicherer einlangt.
(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen im Rahmen seines Unternehmens abgeschlossen, so tritt, wenn er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes; die Übermittlung der Prämie ist nur dann rechtzeitig, wenn die Zahlung bei Fälligkeit beim Versicherer eingelangt ist. In Ansehung der Rechtsfolgen nach §§ 38 Abs. 2 und 39 Abs. 2 gilt die Frist als gewahrt, wenn die bis zum Eintritt der Fälligkeit veranlasste Zahlung in der Folge beim Versicherer einlangt.
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