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BGBl. I Nr. 121/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 121/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) 353 § 0↗RIS↗
§ 3geändertÜberschrift; Abs 1 Z 3; Abs 2 Z 3, Z 7
in Kraft 01.01.2007 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 161/2006 · danach: BGBl. I Nr. 121/2013 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 15.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 121/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017 § 3↗RIS↗
Berechtigungsumfang - – Steuerberater
§ 3.
(1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
1. die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der Rechnungslegung,
2. die Beratung auf dem Gebiet des Bilanzwesens und der Abschluß kaufmännischer Bücher,
3. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfenangelegenheiten Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Unabhängigen Verwaltungssenaten Verwaltungsgerichten, hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,
4. die Durchführung von Prüfungsaufgaben, die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern, und eine diesbezügliche schriftliche Berichterstattung und
… 3 unveränderte Absätze
5. die Erstattung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens, des Abgabenrechts und auf jenen Gebieten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens und der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.
(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
1. alle Tätigkeiten der Bilanzbuchhaltungsberufe, ausgenommen Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
2. sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems,
3. die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen und die Vertretung in erster und zweiter Instanz, einschließlich der betreffenden Verwaltungsverfahren Vertretung vor den Verwaltungsgerichten,
4. die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen,
5. die Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,
6. die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,
7. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,
8. die Übernahme von Treuhandaufgaben und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden,
9. die Beratung in arbeitstechnischen Fragen und
10. die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei sie in diesem Verfahren die Beschwerde und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit ihrer Unterschrift versehen dürfen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013
Schlagworte
Abgabeverfahren, Bundesabgabe, Landesabgabe, Buchführungswesen,
Beitragsangelegenheit, Versicherungsangelegenheit, BGBl. Nr. 194/1994