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BGBl. I Nr. 124/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen
Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden (Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen)
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschulgesetz 2005 (HG) 834 § 0↗RIS↗
§ 38geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2a (neu); Abs 2b (neu); Abs 2c (neu); Abs 3; Abs 3a (neu); Abs 4
in Kraft 01.10.2010 – 30.09.2015 · idF BGBl. I Nr. 47/2010 · danach: BGBl. I Nr. 124/2013 § 38↗RIS↗
in Kraft 01.10.2015 – 01.08.2017 · idF BGBl. I Nr. 124/2013 · danach: BGBl. I Nr. 129/2017 § 38↗RIS↗
2. Abschnitt
Studien
Studiengänge Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes
§ 38.
(1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Studiengänge Bachelor- und Masterstudien (§ 35 Z 1 und 1a) zur Erlangung eines Lehramtes einzurichten.
(2) Studiengänge Bachelorstudien schließen mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Bachelorstudien werden nach folgender Bildungshöhe angeboten:
1. Primarstufe und
2. Sekundarstufe (Allgemeinbildung oder Berufsbildung).
(2a) Bachelorstudien im Bereich der Primarstufe haben Schwerpunktsetzungen vorzusehen (zB inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik, Berufsorientierung, Elementarpädagogik, Mehrsprachigkeit), aus welchen einer zu wählen ist. Inklusive Pädagogik ist in sämtlichen Studien gemäß Abs. 2 jedenfalls als Schwerpunkt anzubieten. Bachelorstudien im Rahmen der Sekundarstufe (Allgemeinbildung und Berufsbildung) können darüber hinaus Schwerpunktsetzungen vorsehen. Im Bereich der Allgemeinbildung ist nur dann ein Schwerpunkt zu wählen, sofern kein zweites Studienfach oder mehr als zwei sich gegenseitig inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel) belegt werden. Im Bereich der Berufsbildung kann ein Schwerpunkt gewählt werden. Die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.
(2b) Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes bauen auf einschlägigen Bachelorstudien gemäß Abs. 2 auf und schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education („MEd“) ab. Sie haben fachliche Vertiefungen der Inhalte des Bachelorstudiums oder Erweiterungen vorzusehen. Im Fall einer Erweiterung hat deren Umfang anstelle von 60 ECTS-Credits mindestens 90 ECTS-Credits zu betragen. Die im Schulorganisationsgesetz genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen
(2c) Die Zuständigkeit für das jeweilige Lehramt richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon bestandenen bisherigen Kompetenzverteilung. Neue Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung), die darüber hinausgehen, können nur in Kooperation mit einer (oder mehreren) Universität(en) und bzw. oder ausländischen Hochschulen angeboten werden. Angebote von Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können daher nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Universität(en) bzw. ausländischen Hochschulen – jeweils mit dem Recht zur Verleihung von Doktorgraden in facheinschlägigen Studien – gemeinsam eingerichteten Studiums im Sinn des § 35 Z 4a angeboten und geführt werden und haben mindestens 90 ECTS-Credits zu umfassen. § 64 Abs. 5 des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002, findet auf die von den Universitäten angebotenen Masterstudien Anwendung.
(3) Studiengänge Bachelor- oder Masterstudien können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und geführt werden. Davon unberührt bleibt die Kooperationsverpflichtung gemäß Abs. 2c.
(3a) Die Curricula der Bachelor- und Masterstudien haben die Zielsetzungen von Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten und Inklusive Pädagogik in einem angemessenen Ausmaß zu berücksichtigen.
(4) An Hochschulen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien umfasst der akademische Grad des „Bachelor of Education“ auch die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“.
Schlagworte
Agrarpädagogik, Beratungsdienst, Sonderpädagogik