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BGBl. I Nr. 126/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Patent- und Markenrechts-Novelle 2014
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990, das Patentamtsgebührengesetz, das Sortenschutzgesetz 2001, das Patentanwaltsgesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden (Patent- und Markenrechts-Novelle 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentanwaltsgesetz 129 § 0↗RIS↗
§ 51geändertAbs 1 lit a (entfallen), lit b; Abs 2; Abs 3 · umnummeriert: Abs 1 lit a
in Kraft 10.01.2008 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 15/2008 · danach: BGBl. I Nr. 126/2013 § 51↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 126/2013 § 51↗RIS↗
§ 51.
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates werden vom Bundespräsidenten für eine dreijährige sechsjährige Funktionsdauer ernannt, und zwar
a) der Vorsitzende des Disziplinarsenats und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der Richter der Gehaltsgruppe R 2 oder einer höheren Gehaltsgruppe;
b a) der Vorsitzende des Disziplinarrates und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder des Patentamtes;
c b) je ein Mitglied zwei Mitglieder des Disziplinarsenates und je ein Ersatzmitglied Disziplinarrates sowie drei Ersatzmitglieder für den Disziplinarrat aus dem Kreis der rechtskundigen und der fachtechnischen Mitglieder des Patentamtes; Patentanwälte.
d (2) je zwei Für deren Ernennung steht hinsichtlich der Mitglieder des Disziplinarsenates und des Disziplinarrates sowie je drei Ersatzmitglieder Patentamts dem Bundesminister für den Disziplinarsenat Verkehr, Innovation und den Disziplinarrat aus dem Kreis Technologie ein Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zu. Hinsichtlich der Patentanwälte hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstatten, die von diesem an die Bundesregierung weiterzuleiten sind.
(23) Für die Ernennung der im Abs. 1 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder steht hinsichtlich der Richter dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der Mitglieder des Patentamts dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zu. Hinsichtlich der Patentanwälte hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstatten, die von diesem an die Bundesregierung weiterzuleiten sind. Die Bundesregierung ist an die Vorschläge der Patentanwaltskammer gebunden. Im Bedarfsfall ist der Disziplinarrat durch Ernennung von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer entsprechend den Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu ergänzen.
(3) Im Bedarfsfall sind der Disziplinarrat und der Disziplinarsenat durch Ernennung von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer entsprechend den Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu ergänzen.
(4) Im Falle des Ausscheidens (§ 55), der Ausschließung oder Ablehnung (§ 56) des Vorsitzenden oder eines Beisitzers oder im Fall der Verhinderung an der Teilnahme am Disziplinarverfahren aus triftigen Gründen tritt an Stelle des Vorsitzenden dessen Stellvertreter und an Stelle eines Mitgliedes ein Ersatzmitglied mit gleicher Qualifikation (§ 50) in der Reihenfolge der Ernennung (Abs. 1 und 3).