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BGBl. I Nr. 126/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Patent- und Markenrechts-Novelle 2014
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990, das Patentamtsgebührengesetz, das Sortenschutzgesetz 2001, das Patentanwaltsgesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden (Patent- und Markenrechts-Novelle 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentanwaltsgesetz 129 § 0↗RIS↗
§ 55geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 126/2009 · danach: BGBl. I Nr. 126/2013 § 55↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 126/2013 § 55↗RIS↗
§ 55.
(1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sowie der Disziplinaranwalt scheiden aus, wenn in ihrer dienstlichen oder beruflichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen für ihre Ernennung entfallen.
(2) Während der Dauer eines gegen ein Mitglied des Disziplinarrates oder des Disziplinarsenates oder gegen einen Disziplinaranwalt anhängigen strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens ruht dessen Funktion. Sie erlischt, wenn das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung oder das Disziplinarverfahren mit einer Disziplinarstrafe endet.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann ein Mitglied des Disziplinarrates abberufen, wenn es
1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder
2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.