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BGBl. I Nr. 126/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Patent- und Markenrechts-Novelle 2014
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990, das Patentamtsgebührengesetz, das Sortenschutzgesetz 2001, das Patentanwaltsgesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden (Patent- und Markenrechts-Novelle 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutzgesetz 1970 430 § 0↗RIS↗
§ 68geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 14.11.2007 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 81/2007 · danach: BGBl. I Nr. 126/2013 § 68↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 126/2013 § 68↗RIS↗
VII. Abschnitt
Geographische Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EGEU) Nr. 510/2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 93 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S.1 L 343 vom 14.12.2012, S. 1
§ 68.
(1) Anträge auf Eintragung einer Bezeichnung als geographische geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EGEU) Nr. 510/2006 1151/2012, auf Änderung der Spezifikation oder auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung sind beim Patentamt einzureichen und von diesem zu prüfen.
(2) Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes können Form und Inhalt dieser Anträge näher geregelt sowie Ort und Art der im Rahmen der Vollziehung der Verordnung (EGEU) Nr. 510/2006 1151/2012 durchzuführenden Veröffentlichungen festgelegt werden. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie bei elektronischen Veröffentlichungen besonders auf die Erkennbarkeit des Datums der Veröffentlichung und des Verfahrensstatus, die erforderliche Datensicherheit und die einfache aber dauerhafte Zugänglichkeit der Daten während des Bestehens des Gemeinschaftsschutzes Bedacht zu nehmen.
(3) Entspricht der Antrag nicht den vorgeschriebenen Anforderungen, so ist der Antragsteller die Antragstellerin aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten, auf Antrag verlängerbaren Frist zu beheben. Nicht verbesserte Anträge sind mit Beschluss zurückzuweisen.
(4) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf die Verfahren gemäß diesem Abschnitt sinngemäß Anwendung.