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BGBl. I Nr. 126/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Patent- und Markenrechts-Novelle 2014
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990, das Patentamtsgebührengesetz, das Sortenschutzgesetz 2001, das Patentanwaltsgesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden (Patent- und Markenrechts-Novelle 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentgesetz 1970 2439 § 0↗RIS↗
§ 140geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 (neu)
in Kraft 19.08.1970 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 259/1970 · danach: BGBl. I Nr. 126/2013 § 140↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 126/2013 § 140↗RIS↗
Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat Revisionsrekurs
§ 140.
(1) Soweit Gegen einen im folgenden nichts anderes bestimmt Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist, finden auf das Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat die Bestimmungen der §§ 113 bis 127 und 129 bis 136 sinngemäß Anwendung Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.
(2) Der Oberste Patent- und Markensenat hat keine neuen Beweise aufzunehmen. Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
(3) 1. Stellt der Oberste Patent- und Markensenat eine Verletzung von Verfahrensvorschriften seitens der Nichtigkeitsabteilung fest, welche die Schöpfung einer gesetzmäßigen Entscheidung verhindert hat, oder hält er eine Ergänzung des Beweisverfahrens für erforderlich, so hat er die Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung zurückzuverweisen. Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14) 2. Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.
3. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.