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BGBl. I Nr. 126/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Patent- und Markenrechts-Novelle 2014
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990, das Patentamtsgebührengesetz, das Sortenschutzgesetz 2001, das Patentanwaltsgesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden (Patent- und Markenrechts-Novelle 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentgesetz 1970 2439 § 0↗RIS↗
§ 141geändertB. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse un…: Überschrift (neu) · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 126/2013 § 141↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 126/2013 § 141↗RIS↗
B. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes
Berufung
§ 141.
Ist die (1) Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung mit Mängeln behaftet, die nicht gemäß § 139 Abs. 2 beanstandet worden sind, so ist dem Berufungswerber vom Referenten eine Frist zur Verbesserung zu setzen an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
(2) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit Ausnahme des § 461 Abs. 2 ZPO und folgenden Besonderheiten:
1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.
2. Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
3. Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als rechtzeitig eingebracht.
4. Berufungsentscheidungen des Berufungsgerichts sind durch das Berufungsgericht zuzustellen.