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BGBl. I Nr. 126/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Patent- und Markenrechts-Novelle 2014
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990, das Patentamtsgebührengesetz, das Sortenschutzgesetz 2001, das Patentanwaltsgesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden (Patent- und Markenrechts-Novelle 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sortenschutzgesetz 2001 6 § 0↗RIS↗
§ 20geändertAbs 2; Abs 3; Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.09.2001 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 109/2001 · danach: BGBl. I Nr. 126/2013 § 20↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 126/2013 § 20↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Zuständigkeit des Patentamtes
§ 20.
(1) Die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet in Verfahren
1. auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß § 6,
2. auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß § 15,
3. auf Löschung einer Sortenbezeichnung gemäß § 18.
(2) Über Berufungen Auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet der Oberste Patent- und Markensenat. Auf das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie hinsichtlich der Gebühren ist das Patentgesetz 1970 anzuwenden.
(3) Auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der Bundespräsident zusätzlich jene Zahl von nichtständigen fachtechnischen Mitgliedern des Patentamtes sowie jene Zahl von fachtechnischen und rechtskundigen Mitgliedern des Obersten Patent- und Markensenates zu ernennen, die für die Besorgung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist das Patentgesetz 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung ein Mitglied anzugehören hat, das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ernannt worden ist. Es dürfen nur Personen ernannt werden, die in Angelegenheiten des Sortenschutzes fachkundig sind. Auf die Senatszusammensetzung in den Rechtsmittelinstanzen ist § 146 Abs. 3 Patentgesetz 1970 anzuwenden. Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 3 ist das Markenschutzgesetz 1970 anzuwenden.
(4) Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist das Patentgesetz 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ein fachtechnisches und jedem Senat des Obersten Patent- und Markensenates ein rechtskundiges und ein fachtechnisches Mitglied anzugehören haben, die auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt worden sind. Auf die Zusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 3 ist das Markenschutzgesetz 1970 anzuwenden.