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BGBl. I Nr. 127/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 12.07.2013 – 30.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 127/2013 · danach: BGBl. I Nr. 173/2023 § 21↗RIS↗

Beteiligung von Umweltorganisationen

Paragraph 21,

Im Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 12, für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben auch folgende Umweltorganisationen hinsichtlich des Rechts, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, Parteistellung:

  1. Ziffer eins
    Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie innerhalb der in Paragraph 19, Absatz eins, angegebenen Frist schriftliche Einwände erhoben haben;
  2. Ziffer 2
    Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
    1. Litera a
      sofern für die Teilnahme am Verfahren eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erfolgt ist,
    2. Litera b
      sofern die genehmigungspflichtige Anlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
    3. Litera c
      sofern sie sich an Genehmigungsverfahren einer im anderen Staat gelegenen Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr beteiligen könnte,
    4. Litera d
      soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, schriftliche Einwendungen erhoben haben.