Absatz eins,Die Entscheidung der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages (Paragraph 17,) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser, spätestens jedoch sechs Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages, zu ergehen.
BGBl. I Nr. 127/2013
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
4. Abschnitt
Bescheidinhalt
Allgemeines
Paragraph 23,
- Absatz 2,Der Bescheid, mit dem die Anlage oder wesentliche Änderung genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:
- Ziffer einsVerwendungszweck und Art der Anlage;
- Ziffer 2die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten (Paragraph 3, Ziffer 7,), sowie die Brennstoffwärmeleistung der Anlage (Paragraph 3, Ziffer 10,);
- Ziffer 3die zulässigen Emissionsgrenzwerte;
- Ziffer 4die Schornsteinhöhe;
- Ziffer 5Anforderungen an die Überwachung der Emissionen einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde;
- Ziffer 6die Anordnung der Probenahme- und Messstellen;
- Ziffer 7die Anordnung, dass die Fertigstellung der Anlage der Behörde anzuzeigen ist;
- Ziffer 8die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für die Luft auf längere Zeit im Sinne des Paragraph 36, Absatz 6, vorliegt, sowie Festlegungen für den Betrieb während der Störung;
- Ziffer 9für Anlagen, die mit Abgasreinigungseinrichtungen ausgerüstet sind, Bedingungen, wie im Fall einer Störung oder eines Ausfalls der Abgasreinigungseinrichtungen vorzugehen ist;
- Ziffer 10gegebenenfalls Auflagen, während Zeitspannen gemäß Ziffer 8, und 9, auf Anordnung der Behörde den Betrieb der Dampfkesselanlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen oder den Betrieb einzuschränken oder einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Emissionen in die Luft der Anlage auf Grund besonderer meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestimmungen des Paragraph 13, Ziffer 2, verhindern;
- Ziffer 11die Verpflichtung des Betreibers, der Behörde die erforderlichen Daten für die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen zur Verfügung zu stellen.