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BGBl. I Nr. 127/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013) neu § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft ab 12.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 127/2013 § 28↗RIS↗

Geologische Speicherung von Kohlendioxid

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf die erste Errichtungsgenehmigung einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, hat – zusätzlich zu den in Paragraph 17, genannten Unterlagen – Angaben über eine Überprüfung zu enthalten, ob folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Verfügbarkeit geeigneter geologischer Speicherstätten für CO2;
    2. Ziffer 2
      technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Transportanlagen für CO2;
    3. Ziffer 3
      technische und wirtschaftliche Machbarkeit einer Nachrüstung für die CO2-Abscheidung.
  2. Absatz 2,Einrichtungen zur Abscheidung und Kompression von CO2 sind mit den Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, unmittelbar verbundene Einrichtungen.
  3. Absatz 3,Auf der Grundlage der in Absatz eins, genannten Überprüfung sowie anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, hat die Behörde zu entscheiden, ob die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 erfüllt sind.
  4. Absatz 4,Sind die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt, so hat die Behörde mit dem im Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 23, ergehenden Bescheid festzulegen, dass auf dem Betriebsgelände des Antragstellers angemessener Platz für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 vorgesehen wird.
  5. Absatz 5,Sind die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht erfüllt, so stellt dies keinen Versagungsgrund der Genehmigung dar und hat der im Genehmigungsverfahren ergehende Bescheid keine Festlegung gemäß Absatz 4, zu enthalten.