Absatz eins,Mit den Bestimmungen der Absatz 2, bis 6 werden Festlegungen über Messungen von Emissionen in die Luft getroffen. Anforderungen für die Messung von Emissionen in Wasser und Boden für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr richten sich nach den hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften (Paragraph 16,).
BGBl. I Nr. 127/2013
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35neu
Emissionsmessungen
Paragraph 35,
- Absatz 2,Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid unter Anwendung einer Verordnung gemäß Absatz 6, festzulegen, ob und in welchem Umfang Abnahmemessungen sowie wiederkehrende oder kontinuierliche Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind. Emissionsmessungen sind ferner durchzuführen, wenn der Sachverständige anlässlich einer Überprüfung gemäß Paragraph 33, Grund zur Annahme hat, dass die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte im Betrieb überschritten werden.
- Absatz 3,Im Falle der Genehmigung von Vorarbeiten (zB eines Versuchsbetriebes) hat die Behörde im Rahmen der Vorarbeiten Abnahmemessungen aller jener Emissionen, für welche gemäß Paragraphen 23, Absatz 2, und 24 im Genehmigungsbescheid Grenzwerte vorzusehen sind, durchzuführen. Abnahmemessungen können entfallen, wenn der sichere Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte anderweitig erfolgen kann.
- Absatz 4,Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer 2 MW, für die keine kontinuierlichen Emissionsmessungen vorgeschrieben sind und die mit elektrischen Abscheidern, filternden Abscheidern oder nassarbeitenden Abscheidern ausgerüstet sind, sind die für die Abscheidefunktion maßgebenden Größen einer kontinuierlichen Messung mit Datenaufzeichnung zu unterziehen.
- Absatz 5,Bei Anlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 1 MW überschreitet, sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, und 4 in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, bei einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW mindestens alle drei Jahre, Messungen jener Emissionswerte, für welche Grenzwerte vorgeschrieben sind, durch einen Sachverständigen durchzuführen.
- Absatz 6,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Durchführung der Emissionsmessungen von Emissionen in die Luft erforderlichen näheren Regelungen, insbesondere über die anzuwendenden Messverfahren einschließlich deren Kalibrierung und Dokumentation, die Anordnung der Probenahme- und Messstellen, die Validierung der Messwerte sowie die Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte durch Verordnung.
- Absatz 7,Messberichte und Befunde über Emissionsmessungen gemäß Absatz 2, bis 6 dienen im Zusammenhalt mit der Überwachung gemäß Paragraph 33, als Nachweis für die Einhaltung der diesbezüglichen Genehmigungsauflagen entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß Paragraph 39, Absatz 2, hinsichtlich der Luftreinhaltung.