4. Teil
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt Bundesverwaltungsgericht
1. Hauptstück
Einrichtung Zuständigkeit, fachkundige Laienrichter, Ausschluss und innere Organisation Ablehnung
1. Abschnitt Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Einrichtung und Rechtsstellung der Mitglieder
Einrichtung des Bundesvergabeamtes
§ 291.
(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ein Bundesvergabeamt mit Sitz in Wien einzurichten. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.
(2) Das Bundesvergabeamt übt seine Befugnisse gegenüber Auftraggebern im Sinne dieses Bundesgesetzes aus, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (Art. 14b Abs. 2 B-VG). Das Bundesvergabeamt übt die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus.
Anmerkung
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes zu unterrichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013