Absatz eins,Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen oder EU-Verordnungen zugewiesenen Aufgaben gegenüber AIF, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, konzessionierte oder gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, registrierte AIFM, EU-AIFM aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Paragraph 55,, Nicht-EU-AIFM, Dritte im Rahmen des Paragraph 18, sowie Verwahrstellen gemäß Paragraph 19, die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, sowie der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte zu überwachen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Tätigkeit eines oder mehrerer AIF am Markt für ein Finanzinstrument das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Marktes gefährden könnte.
BGBl. I Nr. 135/2013
Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Änderung des Bankwesengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Kapitalmarktgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sowie Aufhebung des Beteiligungsfondsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Kapitalmarktgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden und das Beteiligungsfondsgesetz aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 56neu
Befugnisse und Kosten der FMA
Paragraph 56,
- Absatz 2,Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Absatz eins und Paragraph 54, Absatz 2, insbesondere befugt,
- Ziffer einsUnterlagen aller Arteinzusehen und eine Kopie von ihnen zu erhalten,
- Ziffer 2von jeder mit den Tätigkeiten des AIFM, des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds, des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder des AIF in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu vernehmen,
- Ziffer 3angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen,
- Ziffer 4bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen zu verlangen,
- Ziffer 5vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU, die auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte, die Verordnung (EU) Nr. 345 aus 2013, oder die Verordnung (EU) Nr. 346 aus 2013, verstoßen, unterlassen werden,
- Ziffer 6bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen, dass diese bei Gericht einen Antrag auf Sicherstellung gemäß Paragraphen 109, Ziffer eins und 110 Absatz eins, Ziffer 3, oder Beschlagnahme gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2 und 115 Absatz eins, Ziffer 3, Strafprozessordnung 1975 – StPO Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) stellt,
- Ziffer 7ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen,
- Ziffer 8von AIFM, Verwahrstellen, Abschlussprüfern, Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Auskünfte zu verlangen,
- Ziffer 9jegliche Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass AIFM, Verwahrstellen, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sich weiterhin an die auf sie anwendbaren Anforderungen dieses Bundesgesetzes, der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, der Verordnung (EU) Nr. 345 aus 2013, oder der Verordnung (EU) Nr. 346 aus 2013, halten,
- Ziffer 10im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen,
- Ziffer 11die weitere Tätigkeit eines AIFM, eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds, eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder einer Verwahrstelle im Inland zu untersagen,
- Ziffer 12Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.
- Absatz 3,Gelangt die FMA als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats zu der Auffassung, dass ein zugelassener Nicht-EU-AIFM seinen Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten nicht nachkommt, so setzt die FMA ESMA hiervon so bald wie möglich und unter vollständiger Angabe der Gründe in Kenntnis.
- Absatz 4,Die FMA kann die Verwaltung von AIF durch natürliche oder juristische Personen ohne eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder eine Registrierung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, untersagen. Zu diesem Zweck sowie zur Verfolgung der in Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Übertretungen durch diese Personen stehen der FMA die Befugnisse gemäß Paragraphen 22 b bis 22 e Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,) zu.
- Absatz 5,und (6) Anmerkung, treten mit 1.1.2014 in Kraft)