BGBl. I Nr. 136/2013
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52geändertText; Abs 2
§ 52.
a) Umstände, die auf den Verlust der Staatsbürgerschaft hinweisen;
… 5 unveränderte Absätze
b) die bescheidmäßige Feststellung, daß eine Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat;
c) die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn dadurch die Frau oder ein Kind aus dieser Ehe nicht mehr als Staatsbürger gilt;
d) die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn dadurch das Kind nicht mehr als Staatsbürger gilt;
e) die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person und
f) das Ableben eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person.
(BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 23)
(2) Die Evidenzstelle hat, sobald ihr die Mitteilung über die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, zugekommen ist (§ 53 Z 3 lit. a und Z 5 lit. c), diesen und seinen gesetzlichen Vertreter unverzüglich darüber schriftlich zu belehren, daß die staatsbürgerschaftsrechtlichen Wirkungen der Legitimation (§ 7a) nur mit deren Zustimmung eintreten. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 23) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2013)
§ 52geändertText; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
§ 52.
a) Umstände, die auf den Verlust der Staatsbürgerschaft hinweisen;
… 4 unveränderte Absätze
b) die bescheidmäßige Feststellung, daß eine Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat;
c) die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn dadurch die Frau oder ein Kind aus dieser Ehe nicht mehr als Staatsbürger gilt;
d) die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn dadurch das Kind nicht mehr als Staatsbürger gilt;
e) die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person und
f) das Ableben eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person.