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BGBl. I Nr. 136/2013

kundgemacht 30.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 136/2013× zu StbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) 222 § 0↗RIS↗
§ 57geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 5 (neu)
in Kraft 31.07.1985 – 31.07.1985 · idF BGBl. Nr. 311/1985 § 57↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 136/2013 § 57↗RIS↗
ABSCHNITT VI
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige
§§ § 57, 58, 58a und 58b. (Entfallen; BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 43)
(1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er zumindest in den letzten 15 Jahren von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hat. Als Staatsbürger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Die Behörde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger dem Fremden schriftlich zur Kenntnis zu bringen und ihn über die Frist zur Anzeige gemäß Abs. 2 zu belehren. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde rückwirkend mit dem Tag, an dem der Fremde das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, mit Bescheid festzustellen.
(2) Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung gemäß Abs. 1 einzubringen.
(3) Die Frist gemäß Abs. 1 entfällt, wenn der Fremde den Grundwehr- oder Ausbildungsdienst oder den ordentlichen Zivildienst geleistet hat.
(4) Eine Anzeige gemäß Abs. 1 kann auch bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland (§ 41 Abs. 2) eingebracht werden. Diese hat die Anzeige an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
(5) Anzeigen und Bescheide gemäß Abs. 1 und im Verfahren beizubringende Dokumente, insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen, sind gebührenfrei.