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BGBl. I Nr. 137/2013

kundgemacht 30.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 137/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) 716 § 0↗RIS↗
§ 13nneu
in Kraft 01.01.2014 – 30.06.2014 · idF BGBl. I Nr. 137/2013 · danach: BGBl. I Nr. 68/2014 § 13n↗RIS↗

Anträge auf Gewährung von Leistungen gemäß Paragraphen 13 l und 13 m

Paragraph 13 n,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß Paragraph 13 l, ist unter Angabe des Beginns und der Dauer des Bezuges mindestens zwei Monate vor Beginn des Bezuges bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu stellen.
  2. Absatz 2,Arbeitnehmer haben im Antrag auf Gewährung einer Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld gemäß Paragraph 13 m, die Erfüllung der Voraussetzungen für dessen Bezug nachzuweisen. Arbeitgeber haben die Beschäftigung von solchen Arbeitnehmern nachzuweisen.